Ein Münchener Rechtsanwalt hat einen Diskothekenbetreiber verklagt, weil ihm vom Türsteher der Eintritt verwehrt wurde. Das Problematische an der Sache ist die Begründung: der Türsteher müsse, nach eigener Aussage, darauf achten, dass nicht zu viele Männer rein kommen. Offensichtlich ein Fall fürs AGG.
Zufälligerweise ist mehr erst gestern in meiner „Lieblingsdisko“ eine Stellenausschreibung aufgefallen, die im Eingangsbereich hängt. Gesucht werden dort unter anderem eine „Köchin“, eine „Bardame“ und eine „Bedienung (w)“ [sic!]. Wobei jeder Jurastudent in der zweiten Woche weiß, dass Stellenausschreibungen geschlechtsneutral seien müssen.
Während sich über den letzten Fall kaum streiten lässt, machten wir uns über ersteren doch etwas mehr Gedanken.
Einerseits hat ein Diskothekenbetreiber doch ein Hausrecht und darf daher bestimmen, wen er in seinem Etablissement haben will und wen nicht.
Andererseits enthält § 19 AGG ein zivilrechtliches Benachteiligungsverbot unter welches ein Discobesuch als Massengeschäft i.S.d Absatz eins Nr. 1. wohl fällt.
Wir kamen zu dem Schluss, der Türsteher hätte einfach „Nö.“ sagen sollen und nicht lange begründen. So hätte er seinem Chef wohl den Ärger erspart.
Was der Rechtsanwalt wohl gesagt hätte, wenn ihm der Einlass mit der Begründung „Gesicht“ oder „Schuhe“ verwehrt geblieben wäre? Das AGG beinhaltet nämlich keinen Schutz für Hässliche oder für Menschen mit schlechtem Geschmack.
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