Posts mit dem Label Türsteher werden angezeigt. Alle Posts anzeigen
Posts mit dem Label Türsteher werden angezeigt. Alle Posts anzeigen

Montag, 1. Februar 2010

Ein Hoch auf deutsche Tugenden...

Vorurteile sind böse. So oder so ähnlich bekommt man das von klein auf mit. Aber trotzdem hat jeder welche. Das finde ich auch nicht schlimm, solange man weiß, wie man mit ihnen umgehen muss. Man sollt eben trotzdem offen und bereit sein, seine Meinung unter Umständen zu ändern. Das obliegt einerseits uns selbst, andererseits erwarten wir es auch von anderen.
Das fällt jedoch schwer, wenn es immer wieder Leute gibt, die Vorurteile vortrefflich bestätigen. Mit Deutschen wird ja im Ausland immer eine, sagen wir‘s mal positiv, Liebe zu Vorschriften und eine gewisse Autoritätshörigkeit verbunden, siehe hier. Und genau das sehe ich in letzter Zeit immer wieder bestätigt.

Samstag, 9. Januar 2010

Du kommst hier ned rein!

Ein Münchener Rechtsanwalt hat einen Diskothekenbetreiber verklagt, weil ihm vom Türsteher der Eintritt verwehrt wurde. Das Problematische an der Sache ist die Begründung: der Türsteher müsse, nach eigener Aussage, darauf achten, dass nicht zu viele Männer rein kommen. Offensichtlich ein Fall fürs AGG.
Zufälligerweise ist mehr erst gestern in meiner „Lieblingsdisko“ eine Stellenausschreibung aufgefallen, die im Eingangsbereich hängt. Gesucht werden dort unter anderem eine „Köchin“, eine „Bardame“ und eine „Bedienung (w)“ [sic!]. Wobei jeder Jurastudent in der zweiten Woche weiß, dass Stellenausschreibungen geschlechtsneutral seien müssen.
Während sich über den letzten Fall kaum streiten lässt, machten wir uns über ersteren doch etwas mehr Gedanken.
Einerseits hat ein Diskothekenbetreiber doch ein Hausrecht und darf daher bestimmen, wen er in seinem Etablissement haben will und wen nicht.
Andererseits enthält § 19 AGG ein zivilrechtliches Benachteiligungsverbot unter welches ein Discobesuch als Massengeschäft i.S.d Absatz eins Nr. 1. wohl fällt.
Wir kamen zu dem Schluss, der Türsteher hätte einfach „Nö.“ sagen sollen und nicht lange begründen. So hätte er seinem Chef wohl den Ärger erspart.
Was der Rechtsanwalt wohl gesagt hätte, wenn ihm der Einlass mit der Begründung „Gesicht“ oder „Schuhe“ verwehrt geblieben wäre? Das AGG beinhaltet nämlich keinen Schutz für Hässliche oder für Menschen mit schlechtem Geschmack.