Beim Wiederholen des allgemeinen Teils des Schuldrechts, stieß ich gerade auf eine interessante Meinung, die ich so nicht erwartet hätte.
Man kennt diese Discobesuchsfälle: Der Türsteher weist einen Besucher an der Tür aufgrund seiner Hautfarbe ab. Daraufhin wird der Betreiber der Diskothek zur Zahlung von Schmerzensgeld verurteilt.
Es besteht also faktisch ein Kontrahierungszwang für Diskotheken nach dem AGG.
Denkbar wäre ein solcher Zwang auch aufgrund § 826 BGB. Ob man diesen mit der hM durch § 249 I BGB begründet oder mit der aA, die eine verschuldensunabhängigen Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch annimmt, sei dahin gestellt.
Im wesentliche kommt es darauf an, dass die Verweigerung des Vertragsschlusses sittenwidrig ist. Dies ist mit Blick auf die Wertordung des Grundgesetzes (hier: Art. 3 I, III GG) und die Wertungen des AGG im Einzelfall zu Entscheiden.
In der Literatur wird nun die Meinung vertreten, es würde kein Kontrahierungszwang ausgelöst, weil Schmerzensgeldansprüche und strafrechtliche Sanktionen eine bessere Wirkung haben, als ein eigentlich ungewollter "Scheingehorsam"* des Diskothekenbetreibers.
Wenngleich mich diese Meinung etwas überraschte, ist das Argument zunächst durchaus einläuchtend. Was will ich denn in einem Laden, in dem ich offensichtlich nicht willkommen bin? Da ist es doch besser, ich gehe wo anders hin, wo man sich über meinen Besuch freut, ich bekomme dazu noch Schmerzensgeld und der Betreiber eine Strafe.
Selbstverständlich ist aber im Ergebnis der hM zuzustimmmen, die einen Kontrahierungszwang nach § 826 BGB bejaht. Es ist dem Einzelnen nicht zuzumuten, sich einer offenen Diskrminierung zu beugen. Dies würde dem Rassismus, der imho sowieso an den meisten Discotüren vorherrscht, Tür und Tor öffnen. Zum anderen kann es den Betroffenen überlassen bleiben, ob er sich mit Schmerzensgeld begnügt oder darüber hinaus auf Vertragsschluss besteht.
Kürzlich wurde ein solcher Fall vom LG Tübingen übrigens dahingehend entschieden, dass eine Abweisung lediglich eine "Demütigung" wäre, diese aber "nicht das Maß gewissermaßen täglichen Unrechts oder persönlicher Kränkung, die jedem Menschen alltäglich widerfahren können" übersteigt. Daher wurde kein Schmerzensgeld zugesprochen. Das Verfahren geht nun in die nächste Instanz vor das OLG Stuttgart. (Siehe auch RA Ferner)
*Looschelders, Schuldrecht AT, S. 49, Rn. 120.
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Mittwoch, 31. August 2011
Samstag, 9. Januar 2010
Du kommst hier ned rein!
Ein Münchener Rechtsanwalt hat einen Diskothekenbetreiber verklagt, weil ihm vom Türsteher der Eintritt verwehrt wurde. Das Problematische an der Sache ist die Begründung: der Türsteher müsse, nach eigener Aussage, darauf achten, dass nicht zu viele Männer rein kommen. Offensichtlich ein Fall fürs AGG.
Zufälligerweise ist mehr erst gestern in meiner „Lieblingsdisko“ eine Stellenausschreibung aufgefallen, die im Eingangsbereich hängt. Gesucht werden dort unter anderem eine „Köchin“, eine „Bardame“ und eine „Bedienung (w)“ [sic!]. Wobei jeder Jurastudent in der zweiten Woche weiß, dass Stellenausschreibungen geschlechtsneutral seien müssen.
Während sich über den letzten Fall kaum streiten lässt, machten wir uns über ersteren doch etwas mehr Gedanken.
Einerseits hat ein Diskothekenbetreiber doch ein Hausrecht und darf daher bestimmen, wen er in seinem Etablissement haben will und wen nicht.
Andererseits enthält § 19 AGG ein zivilrechtliches Benachteiligungsverbot unter welches ein Discobesuch als Massengeschäft i.S.d Absatz eins Nr. 1. wohl fällt.
Wir kamen zu dem Schluss, der Türsteher hätte einfach „Nö.“ sagen sollen und nicht lange begründen. So hätte er seinem Chef wohl den Ärger erspart.
Was der Rechtsanwalt wohl gesagt hätte, wenn ihm der Einlass mit der Begründung „Gesicht“ oder „Schuhe“ verwehrt geblieben wäre? Das AGG beinhaltet nämlich keinen Schutz für Hässliche oder für Menschen mit schlechtem Geschmack.
Zufälligerweise ist mehr erst gestern in meiner „Lieblingsdisko“ eine Stellenausschreibung aufgefallen, die im Eingangsbereich hängt. Gesucht werden dort unter anderem eine „Köchin“, eine „Bardame“ und eine „Bedienung (w)“ [sic!]. Wobei jeder Jurastudent in der zweiten Woche weiß, dass Stellenausschreibungen geschlechtsneutral seien müssen.
Während sich über den letzten Fall kaum streiten lässt, machten wir uns über ersteren doch etwas mehr Gedanken.
Einerseits hat ein Diskothekenbetreiber doch ein Hausrecht und darf daher bestimmen, wen er in seinem Etablissement haben will und wen nicht.
Andererseits enthält § 19 AGG ein zivilrechtliches Benachteiligungsverbot unter welches ein Discobesuch als Massengeschäft i.S.d Absatz eins Nr. 1. wohl fällt.
Wir kamen zu dem Schluss, der Türsteher hätte einfach „Nö.“ sagen sollen und nicht lange begründen. So hätte er seinem Chef wohl den Ärger erspart.
Was der Rechtsanwalt wohl gesagt hätte, wenn ihm der Einlass mit der Begründung „Gesicht“ oder „Schuhe“ verwehrt geblieben wäre? Das AGG beinhaltet nämlich keinen Schutz für Hässliche oder für Menschen mit schlechtem Geschmack.
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