Mittwoch, 6. Januar 2010

Romantik im Recht II

Bin soeben auf ein weiteres Beispiel dafür gestoßen, wie romantisch Recht sein kann:

So stellt es keinen Fall der Unterschlagung dar,
„wenn der in Köln lebende Täter seiner Freundin fernmündlich die ganze Welt zu Füßen legt“*.

*Wessels/Hillenkamp, Strafrecht Besonderer Teil 2, C.F. Müller Verlag, 32. Auflage, Heidelberg u.a. 2009, S. 151, Rn. 293.

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