Ich bin so der Lerntyp, der sich den Stoff gerne in Zusammenhängen einflößt. Ich lerne am effektivsten, wenn ich den Sinn einer Regelung erkannt oder die Entwicklung eines Meinungsstreits nachvollzogen habe. Noch besser natürlich, wenn der Repetitor dem Streit ein Bild verpasst.
Aber von vorn:
Es geht ums Verwertungsverbot eines Beweises im Strafprozess, der nur auf Grund der Aussage des Beschuldigten gefunden wurde, welcher allerdings bei der ersten Vernehmung nicht gem. § 136 I belehrt wurde.
In der Literatur wird dazu einhellig vertreten, dass die fehlende Belehrung zu einem Beweisverwertungsverbot führt.
Der BGH vertrat früher, dass eine fehlende Belehrung in der Hauptverhandlung (§ 243 V) zu einem Verwertungsverbot führt, nicht aber, wenn diese bei der ersten Vernehmung fehlte. Dies führte zu dem paradoxen Ergebnis, dass der bestens vorbereitete, psychologisch betreute, von drei hochbezahlten Verteidigern vertretene Angeklagte in der Hauptverhandlung saß und besseren Gesetzesschutz genoss, als noch einige Monate zuvor, in der psychisch anstrengenden Situation einer polizeilichen Vernehmung.
Dies wurde natürlich zu Recht von der Literatur in höchstem Maße kritisiert.
Der BGH lenkte schließlich ein und nimmt nun auch ein Beweisverwertungsverbot an - aber nur, wenn des Beweis beanstandet wird.
Warum kann ich mir das jetzt merken? Deshalb:
Der BGH erinnert ein wenig an den schwarzen Ritter: Auf der ganze Linie verloren, aber durch den Zusatz, dass die Verteidigung den zu unrecht erlangten Beweis beanstanden muss, dreht man das ganze zu einem Unentschieden.
Bei unseren amerikanischen Freunden ist das übrigens ein wenig anders geregelt. Dort gibt es die Fruit-of-the-poisonous-tree-doctrin, nach welcher ein Beweis automatisch nicht verwertet werden darf, wenn er auf illegale Weise erlangt wurde.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen