Montag, 5. Juli 2010

Zwei auf einen Streich

Dass es im Strafrecht mitunter nicht unbedingt pietätvoll zugeht, ist ja mittlerweile bekannt.
Heute ging es im Rep unter anderem um § 246 StGB, Unterschlagung. Dort heißt es in Absatz 1 am Ende:
[...] wird [...] bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

Bei einer solchen anderen Vorschrift muss es sich nicht zwingend um ein Eigentumsdelikt handeln, was folgendes Beispiel erläutert, dass vom BGH entschieden wurde (hab leider keine Fundstelle parat):
T stiehlt dem O dessen Fahrrad. Als O es zurückfordert, erschlägt ihn T mit einem Vorschlaghammer.
Totschlag zweifelsohne (+), evtl. kommt auch Mord in Betracht.
Allerdings könnte auch eine Unterschlagung verwirklicht sein.
Frage: Worin besteht die "Manifestation des Zueignungswillens"?
Antwort: Es ist die Gleiche, wie die Tötungshandlung. Also der Schlag mit dem Hammer auf den Kopf
Ob sich der T wohl bewusst war, was er einem Juristen durch einen einfachen Hammerschlag alles über sich verrät?

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