Sonntag, 30. Januar 2011

Der Erstsemester-"ichweißwas"-Rechtsirrtums-mega-Klassiker auf sympathisch

Jeder, der sich mal ne viertel Stunde mit Recht beschäftigt hat, weiß um die Bedeutung des Schildes "Für Garderobe keine Haftung". Wer nicht, kann's googeln.

Gestern stieß ich auf ein Schild, dass eine ähnliche Stoßrichtung hat:


Die Frage, ob trotzdem ein Verwahrungsvertrag zustande käme, wenn ich meine stets griffbereite Schatzkiste dennoch abgegeben hätte, kam mir zwar kurz in den Sinn, wurde jedoch zugunsten des schönen Abendverlaufes verdrängt :)

7 Kommentare:

  1. Warum sollte jemand verpflichtet sein Wertsachen anzunehmen?

    Liegt doch völlig im Ermessen des Vertragspartner ob er einen Verwahrungsvertrag schließen möchte oder nicht. Offensichtlich hat der potentielle Verwahrer hier kein Interesse daran Wertsachen zu verwahren und wird daher die Annahme (Wie auf dem Schild angekündigt) verweigern und damit kommt auch kein Vertrag zu stande.

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  2. Ich lass mich gerne eines Besseren belehren!

    Wo gibt es einen allgemeinen Zwang Wertsachen anzunehmen? Wenn selbst ein Gastwirt das Recht hat den Gast nicht zu beherbergen und dadurch der Aufbewahrungspflicht zu "umgehen", dann doch erst recht jede andere Person? Warum sollte zum Beispiel ein Veranstalter schlechter gestellt werden?

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  3. Ich denke, es geht nicht darum, ob der Veranstalter Wertsachen annehmen muss oder nicht. Selbstverständlich kann er das verweigern. Die Frage ist doch, was passiert, wenn er stillschweigend zB Schmuck in der Tasche einer Jacke annimmt und dieser dann verschwindet. Der Verfasser sieht den Hinweis wohl als versuchten Haftungsausschluss á la "Für Garderobe keine Haftung". Solange der Veranstalter auch ausdrücklich nachfragt, ob sich Wertsachen in Kleidungsstücken befinden, könnte er sich mE schon von der Haftung befreien. Zudem haftet er bei einem stillschweigenden Verwahrungsvertrag (glaube § 690 BGB) ohnehin nur für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten.
    Eine Pflicht, Schmuckstücke anzunehmen, besteht keinesfalls.

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  4. Oops.. unentgeltlich soll das heißen, nicht stillschweigend!

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  5. @ Annonym

    Bin sogar Achtsemester, sehe das aber genauso wie Lexus und wäre einer Belehrung dankbar.
    Die Garderobe erfüllt doch den Zweck, dem Gast die Möglichkeit zu eröffnen, sich seiner Kleidung zu entledigen, da es im Restaurant regelmäßig warm ist.
    Kleidung ist dazu da, sich vor Kälte zu schützen, nicht jedoch, um Rolexuhren oder Goldbarren sicher aufzubewahren. Sogar ohne ein solches Hinweisschild würde ich es als selbstverständlich ansehen, dass eine Haftung für Wertsachen entfällt. Denn mit welcher Begründung sollte durch das Bereitstellen einer Gardrobe dem Gastwirt das Diebstahlrisiko für Gegenstände aufgebürdet werden, die nicht dem Wärmeschutz dienen? Insbesondere ist für den Gastwirt nicht ersichtlich, welche Wertsachen der Gast alles in seinen Taschen führt. Was wäre, wenn irgendein Milliadär sein Diamantenring im Wert von 250.000 Euro in der Tasche gelassen hat? Im Falle des Diebstahls könnte der Gastwirt gleich seinen Insolvenzantrag stellen...

    D.h. auch ohne Hinweisschild käme ich über § 242 BGB im Falle eines bestehenden Verwahrungsvertrages weder zu einer Leistungs- noch zu einer Rücksichtsnahmepflicht bzgl. der Wertsachen.

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  6. Ja sogar selbst wenn es sich da oben um einen Gastwirt im Sinne von 702 III BGB handelt, kann der Gastwirt nach h.M. (Wenn es überhaupt eine a.A. gibt) Wertsachen ablehnen, die in absolut keinem Verhältnis zu seiner Einrichtung stehen. Ein Goldbarren ist momentan 350.000 Euro Wert, eine Rolexuhr wird so zwischen 4.000 und 50.000 liegen.

    Das Schild da oben sieht nicht aus, als würde es im Atlon hängen und damit muss der Gastwirt wohl keine Wertsachen in der Größenordnung von Goldbarren oder Rolexuhren annehmen.

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