Montag, 24. Januar 2011

Gelegenheit macht Diebe?

Sachverhalt (verkürzt, verfremdet, ausgeschmückt):
Der Anbieter eines juristischen Repetitoriums A lässt durch G Flyer verteilen, mit denen er für eine Probehörveranstaltung wirbt, auf der unter anderem Freibier ausgeschenkt wird (ja, der Sachverhalt spielt in Bayern). G soll die Flyer an den Windschutzscheiben der Fahrzeuge anbringen, die auf dem Parkplatz vor der rechtswissenschaftlichen Bibliothek abgestellt sind, indem er sie unter den Scheibenwischer klemmt. Als zusätzliches "Schmankerl", sind an den Flyern kleine Päckchen mit Gummibärchen angeklebt.

Die Jurastudenten T und U, die das Repetitorium von A's Konkurrenten H besuchen, finden an ihren Fahrzeugen ebenfalls einen solchen Flyer, inklusive Süßigkeiten vor, von welchen sie hellauf begeistert sind. Sie beschließen, sich auch die Gummibärchentüten von den anderen Autos zu nehmen, lassen die Flyer allerdings an den Scheiben.
Nachdem jeder 10 Tüten hat, fahren sie nach Hause.

Frage: Haben T und U fremden Gewahrsam gebrochen?

Mehrere Kommilitonen und ich brüten seit einigen Tagen über dieser Frage, ohne das wir bisher zu einem einheitlichen Ergebnis kommen konnten.
Einigkeit besteht darin, dass die Gummibärchentüten bewegliche Sachen und für T und U fremd sind. Streitig ist, ob sie fremden Gewahrsam brechen.
Bisher wurden folgende Meinungen vertreten:
  • G behält Gewahrsam, bis jemand den Flyer (und die Gummibären) bekommt, für den er bestimmt ist (absolute mM, die sehr schnell verworfen wurde, da Mängel offensichtlich sind)
  • die Tüten werden herrenlos, da G den Gewahrsam aufgibt und es ihm egal ist, wer die Werbung bekommt
  • jede Tüte steht im Gewahrsam des jeweiligen Fahrzeuginhabers. Dies ergäbe sich, wenn der generellen Herrschaftswille jedes Fahrzeughalters auch alle Gegenstände umfasst, die unter den Scheibenwischer geklemmt werden
Ich favorisiere die letzte Ansicht, da die Windschutzscheibe dem jeweiligen Fahrzeughalter zugeordnet wird, weswegen auch alle daran angebrachten Gegenstände grundsätzlich vom generellen Herrschaftswillen umfasst werden. Dass der Betreffende nichts davon weiß, spielt mE keine Rolle (vgl. "Gewahrsam am Strafzettel", Briefkastenfälle).

Ab hier verweise ich nun in die Kommentarfunktion... :)

4 Kommentare:

  1. Ich tendiere zu letztgenannter Ansicht, würde aber sicherheitshalber nochmal die alles entscheidende Verkehrsauffassung fragen :-)

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  2. Ja ich hatte gehofft, hier vielleicht ein paar "billig und gerecht Denkende", "objektive Dritte" oder "besonnene Durchschnittsmenschen" zu erreichen :)

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  3. Ich tendiere doch eher zu Nummer 2a. Die Sache wird nicht herrenlos (ohne Eigentümer), jedoch wird der Gewahrsam des G vollständig aufgegeben. Weder hat G noch ein Interesse an einer tatsächlichen Machtfunktion, noch übt er eine solche aus. Auch die Verkehrsauffasung in dem Austeilendem keinen Gewahrsam zusprechen.
    Andererseits wird man keinen generellen Gewahrsamswillen des Autoinhabers annehmen können. In Anbetracht der - zumindest in Großstädten - zahllosen Zettelwerbungen an Autos ist eher davon auszugehen, dass die allermeisten Autofahrer, die ja letztlich die Basis der Annahme bilden müssen, weder Gewahrsam noch Besitz automatisch erlangen wollen. Vielmehr werden sie sich hierüber eine konkrete Entscheidung vorbehalten (in der Laiensphäre versteht sich ;)).

    Die Wegnahme stellt dann mangels Wegnahme keinen Diebstahl dar. Jedoch kommt in dem Konsum der Gummibärchen eine Unterschlagung in Betracht.

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  4. hm, zivilrechtlich ist der G ja nur "Besitzdiener", weil er gegenüber dem Arbeitgeber weisungsgebunden ist. kann man da nicht auch einen verlängerten gewahrsam annehmen?

    und wenn der autobesitzer gewahrsam am strafzettel hat, dann könnte man auch einen gewahrsam für gummibärchen annehmen. ich würde wetten ein autofahrer freut sich eher über gummibärchen als über nen strafzettel ^^

    andererseits würde es auch zu unbilligen ergebnissen führen, wenn man gewahrsam für alles was sich auf der windschutzscheibe befindet bejaht: dann wäre es auch diebstahl wenn man vogelkacke abkratzt, auf das auto gefallenen schnee wegfegt usw.
    ich würde den gewahrsam auf dinge beschränken, an denen der autobesitzer auch gewahrsam haben möchte. gewahrsam setzt ja auch einen gewahrsamswillen voraus.
    also bei den autofahrern die die gummibärchen gern selbst essen möchten ist es die diebstahl, bei den anderen nicht.

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