Montag, 25. Oktober 2010

Ein Blick ins Gesetz...

Es gibt ein paar Sprüche, die jeder Jurist schon zigmal in seiner Karriere gehört hat. "Warum musst du denn so viel lernen? Steht doch alles im Gesetz." ist einer davon. Oder "Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung", wahlweise "Wer lesen kann, ist klar im Vorteil."

Momentan beschäftige ich mich mit Verfassungsrecht. Es ging heute um die Beschlussfähigkeit des Bundestages.
Diese richtet sich nach § 45 I GOBT. Demnach ist der BT beschlussfähig, wenn mindestens (danke für den Hinweis) mehr als die Hälfte seiner Mitglieder im Sitzungssaal anwesend ist.
Jetzt müsste man wissen, wie viele Mitglieder der BT hat. Also ein Blick in § 1 I BWG. Da steht, es sind grundsätzlich 598, vorbehaltlich gesetzlicher Abweichungen.

So, davon jetzt also die Hälfte.

Der Gesetzgeber weiß allerdings um die Rechenschwäche seiner Juristen, wenngleich die Division durch 2 noch machbar sein sollte.
Trotzdem wird einem hier geholfen, indem in Absatz zwei die Zahl 299 vorgeschlagen wird. Sehr nett.

Vorschläge, wie ich dennoch begründen kann, dass ich was anspruchsvolles studiere, bitte in die Kommentare.

8 Kommentare:

  1. es müssten dann wohl mindestens 312 sein, um beschlussfähig zu sein.

    AntwortenLöschen
  2. Wo Sie in § 1 Abs. 2 BWahlG die Aussage finden, 299 sei die Hälfte von irgendwas, ist Ihr Geheimnis (die Zahl der Wahlkreisabgeordneten ist fix, auch wenn - wie im Moment - die Gesamtzahl der Abgeordneten höher ist als 598).

    Der Bundestag hat im Moment übrigens 622 Mitglieder. Die Hälfte davon ist 311. Das müssen Sie aber ohne Gesetz ausrechnen.

    AntwortenLöschen
  3. aber der.stille.Beobachter kann nicht mal das Gesetz abschreiben. "Demnach ist der BT beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder im Sitzungssaal anwesend ist." Das ist quatsch.

    In der Geschäftsordnung steht: "Der Bundestag ist beschlußfähig, wenn
    mehr als die Hälfte seiner Mitglieder im Sitzungssaal anwesend ist."

    Mindestens die Hälfte und mehr als die Hälfte ist ein ziemlich großer Unterschied. Mit schwant Übles, wenn der Kollege auf das rechtssuchende Publikum losgelassen wird.

    AntwortenLöschen
  4. @Gast: Ja dieses Geheimnis werde ich wohl mit ins Grab nehmen. Ich behaupte aber auch nirgends, dass da steht, es wäre die Hälfte. Die Zahl springt einem nur ins Auge.

    @Anonym (der Zweitere): Ja da ist mir ja tatsächlich in der Eile ein Flüchtigkeitsfehler unterlaufen. Selbstverständlich ist mit bewusst, dass "mindestens" im juristischen Sinne keinesfalls das gleiche bedeutet, wie "mehr als". Uiuiuiui... Ob mir das zukünftigen rechtssuchende Publikum verzeihen können wird? Hoffen wir das Beste...

    AntwortenLöschen
  5. kann es mit den Überhangmandaten denn nicht mal passieren dass die Anzahl der BT-Abgeordneten ungerade ist?

    AntwortenLöschen
  6. Vorschlag?! Hmmm, eine Hälfte der Sitze grün, die andere Hälfte ist rot. Wenn alle die zur Sitzung reinkommen auf den grünen Stühlen sitzen, und noch (mindestens) ein Abgeordneter steht, dann kann man loslegen..........
    Für was noch irgendwas studieren (anspruchsvoll oder nicht)? Keep it simple, Sie haben doch MICH.

    AntwortenLöschen
  7. Korrigieren Sie mich, wenn ich falsch liegen sollte, aber ist der Bundestag nicht nach hM beschlussfähig, solange die Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt wurde?
    Dies beschreiben doch die §45 II, III, IV Go BT. Ohne Feststellung der Beschlussunfähigkeit ist somit ein Beschluss auch mit weniger als der Hälfte der Mitglieder möglich.

    AntwortenLöschen