Nach dem durchaus kritischen Echo auf meinen letzten Post, hier ein kleiner Nachtrag zur Thematik der Beschlussfähigkeit des Deutschen Bundestages bei der Gesetzgebung.
Bundesgesetze werden nach Art. 77 I 1 GG vom Bundestag beschlossen.
Dazu muss der Bundestag beschlussfähig sein. Diese richtet sich nach § 45 GOBT.
Der BT ist demnach beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder im Sitzungssaal anwesend ist (§ 45 I GOBT).
Zu Klären ist also, wie viele Mitglieder der BT umfasst. Gibt es im Sachverhalt keine Angaben dazu, ergibt sich dies aus § 1 I BWG. Demnach besteht der Bundestag aus 598 Abgeordneten.
Für die Praktiker: In der Realität kann sich diese Zahl durch sogenannte Überhangmandate (§ 6 V BWG) erhöhen. Momentan hat der BT 622 Mitglieder.
Von diesen 598 müsste nun mehr als die Hälfte anwesend sein. Als kleine Hilfe kann man sich merken, dass in § 1 II BWG die Zahl der Kreiswahlvorschläge die Hälfte von 598 ist, was den Praktiker natürlich nicht weiterbringt, aber in einer nervenaufreibenden Klausur vielleicht nicht schadet.
Kommt man nun zum Ergebnis, der BT war beschlussfähig, ist dieser Prüfungspunkt beendet.
Ansonsten kommt noch dieser Punkt hinzu:
Waren nicht mehr als die Hälfte der MdB anwesend, ist § 45 II GOBT zu beachten.
Demnach muss die Beschlussfähigkeit ausdrücklich vor der jeweiligen Abstimmung von einer Fraktion oder 5% der Anwesenden Mitglieder gerügt werden.
Demnach ist der Bundestag im Umkehrschluss so lange Beschlussfähig, bis dies angezweifelt wird.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen