Neulich stieß ich im C&A auf folgendes Schild:
Weil ich mich trotz meines noch jungen Studentenlebens, schon ein bisschen zu viel mit Jura beschäftigt habe, konnte ich nicht daran vorbei gehen.
Zuerst fragte ich mich, aus welchem Vertrag denn die Vertragsstrafe resultieren sollte. Ein Ladendieb wird ja regelmäßig nichts kaufen. Vielleicht hab ich einfach was verpasst und die Wegnahme der Sache stellt konkludent die Annahme eines Angebots zu einem "Diebstahlsvertrag" dar, zu welchem dieses Schild eine AGB darstellt.
Dann dachte ich an c.i.c. Aber da wären 60 Euro denke ich nicht zu bekommen.
Außerdem fiel mir auf, dass der Diebstahl neben dem Vermögensdelikt steht, obwohl es ein Unterfall wäre. Aber die Juristen dieses Modegeschäfts wollten wohl den Ladendiebstahl besonders betonen.
Letztlich wollten sie wohl auf die Problematik der Abgrenzung zwischen Diebstahl und Betrug eingehen, wenn ein Täter einen Teil der Ware bezahlt und den anderen unbemerkt an der Kasse vorbei trägt.
Nichtsdestotrotz hört sich dieser Hinweis unglaublich wichtig an und birgt sicher ein unglaubliches Abschreckungspotenzial für Ladendiebe, welches sich mir nur nicht erschließt.

Die 60 Euro wird der Ladendieb dennoch zahlen müssen. Sieh dir die Kommentierung zu den §§823, 249ff. BGB mal an ;)
AntwortenLöschenAh ok. Danke für den Hinweis. Ich muss zugeben, dass ich mich nicht so tief in die Materie hinein gewagt habe, dass ich einen Kommentar dazu gelesen hätte ;)
AntwortenLöschenIch glaube auch nicht, daß der Hinweis sich an Jurastudenten richtet (obwohl ... die klauen auch.) ;-)
AntwortenLöschenWenn man bedenkt, dass Wucher auch Diebstahl ist, aber der Ladendieb diesen "Wucher" nicht akzeptiert, könnte man davon ausgehen, dass es den "Diebstahl" eigentlich nicht gibt.
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