Donnerstag, 21. Juli 2011

bloggen lohnt sich manchmal doch ein bisschen

Morgen schreibe ich (mal wieder...) eine Scheinklausur im Strafrecht. Nach herrschender Bibliotheksmeinung ist "Körperverletzung mit Todesfolge" ein heißes Eisen. Insbesondere den "Gubener Hetzjagd"-Fall (BGHSt 48 34 = NJW 2003, 150) solle man sich ansehen. Es ist ein schönes Gefühl, wenn man gleich weiß, worum es geht, weil man sich damit schon mal, aus mehr oder weniger, eigenem Antrieb befasst hat.

Es geht, kurz gesagt, um die Frage, ob man sich wegen Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227*) strafbar machen kann, wenn das Grunddelikt der Körperverletzung (§ 223 ff.) im Versuchsstadium stecken bleibt.
Kurz zum Sachverhalt (stark vereinfacht und radikal verkürzt):
Die ausländerfeindlich gesinnten A, B und C verfolgen nach einem Discobesuch den Kubaner O mit offensichtlichem Körperverletzungsvorsatz. Als die Verfolger den O aus den Augen verlieren, geben sie die Verfolgung auf. Trotzdem flüchtet O in Todesangst weiter. Um sich in einem Haus zu verstecken, tritt er die verschlossene Glastür ein, wodurch er sich so starke Verletzungen zuzieht, dass er verblutet.

Zu klären ist, wie sich A strafbar gemacht hat (zur Vereinfachung wird auf die Strafbarkeitsprüfung der anderen Beteiligten verzichtet).**

I. Strafbarkeit wegen § 223 I
  1. obj. TB
      Misshandlung oder Gesundheitsschädigung (-)
  2. Ergebnis: Strafbarkeit wegen § 223 I (-)

II. Strafbarkeit wegen §§ 223 I, II, 22
  1. Vorprüfung:
    a) Nichtvollendung (+)    
    b) Versuchsstrafbarkeit (+)
  2. Tatbestabdsmäßigkeit
    a)Tatentschluss: (+)
    b) Unmittelbares Ansetzen
(P) noch kein TB-Merkmal erfüllt: es genügt, dass Handlungen vorgenommen werden, die gemäß dem Tatplan der Erfüllung von TB-Merkmalen vorgelagert sind und unmittelbar in Tathandlungen einmünden sollen.
hier: Auf Verfolgung soll unmittelbar Körperverletzung folgen, somit unmittelbares Ansetzen (+)
  3. RW und Schuld (+)
  4. persönliche Strafausschließungs-/ Strafaufhebungsgründe
    Rücktritt vom Versuch gem. § 24 I 1
(P) kein Rücktritt, wenn der Versuch fehlgeschlagen ist. Dies ist der Fall, wenn die vorgenommenen Handlungen ihr Ziel nicht erreicht haben und der Täter erkennt, dass er das Ziel mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln nicht oder nicht ohne zeitliche Zäsur herbeiführen kann.
hier: sahen die die Verfolgung als aussichtslos und brachen sie ab, also Rücktritt (-)
   5. Ergebnis: Strafbarkeit wegen §§ 223 I, II, 22 (+)

III. Strafbarkeit wegen § 227 I
   1. Tatbestandsmäßigkeit
     Objektiv und subjektiv tatbestandsmäßige Körperverletzung nach §§ 223-226
(P) hier nur Versuch: der § 227 wurde um "(§§ 223 bis 226)" ergänzt, ohne dass die Versuchstatbestände ausgenommen wurden
   2. Eintritt des Todes (+)
   3. objektive Zurechnung
     a) Zurechnung der schweren Folge zum Verhalten des Täters
(P) eigenverantwortliches Verhalten des Opfers?
- Man könnte einwenden, dass das eigene Verhalten des Opfers zum Tod geführt hat und somit die Anwendbarkeit des § 227 verneinen, was in der alten Rechtsprechung auch so gehandhabt wurde.
- Nach neuerer Rechtsprechung kommt es aber auf den Einzelfall an. Insbesondere gehöre zu den spezifischen Gefahren, welchen der § 227 begegnen will, dass das Opfer infolge von Angst um sein Leben oder die körperliche Unversehrtheit, unbesonnen reagiert.
Somit ist hier mit der Meinung der neuen Rechtsprechung die spezifische Gefahr zu bejahen.
     b) Gefahrzusammenhang zwischen Körperverletzung und Tod
(P) Kann Gefahr schon bestehen, wenn der Grundtatbestand im Versuchsstadium stecken bleibt?
Wegen des hohen Strafandrohung (§ 227 ist ein Verbrechen), genügt es nach einhelliger Ansicht nicht, dass die Körperverletzung nur kausal für den Tod des Opfers ist. Die Vorschrift ist gegen Körperverletzungen gerichtet, denen eine allgemeine Gefahr anhaftet, zum Tode des Verletzten führen zu können. Daher wird verlangt, dass sich gerade diese Gefahr im tödlichen Ausgang niedergeschlagen hat.
Umstritten ist, wie dieser Gefahrzusammenhang beschaffen sein muss. Dazu werden verschiedene Meinungen vertreten.
- Nach der "Letalitätstheorie", muss sich im tödlichen Ausgang gerade die Gefahr realisiert haben, die von der Art und der Schwere der Verletzungen herrührt.
- Nach neuerer Rechtsprechung, wird unter Körperverletzung iSd § 227 nicht nur der Erfolg, sondern der ganze Ausführungsvorgang verstanden.
!*** der § 227 wurde um "(§§ 223 bis 226)" ergänzt, ohne dass die Versuchstatbestände ausgenommen wurden
! es kann keinen Unterschied machen, ob sich durch die begonnen Ausführungshandlung nur die Todesgefahr realisiert hat oder darüber hinaus auch die geplante Körperverletzung
Mit überzeugender letzter Meinung ist ein Gefahrzusammenhang also anzunehmen.
  4. wenigstens Fahrlässigkeit hinsichtlich des Todes (§ 18)
     a) objektive Sorgfaltspflichtverletzung (+)
     b) subjektive Vorhersehbarkeit (+)
  5. RW und Schuld (+)
  6. Ergebnis: Strafbarkeit wegen § 227 I (+)

IV. Konkurrenzen
Sowohl die Tötung, als auch die versuchte Körperverletzung, werden durch eine Handlung verwirklicht und stehen somit in Tateinheit gem. § 52 I

* alle §§ sind solche des StGB
**(Der Vollständigkeithalber: nachfolgende Ausführungen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und/oder Richtigkeit! Hinweisen auf Fehler bin ich selbstverständlich aufgeschlossen!
*** ! = "Argument dafür"

Dienstag, 12. Juli 2011

Verloren im Weltweitnetz XX - Trikottausch

Das kam mir gerade unter, eines der Highlights bei der Damen Frauen-WM:


Ich bin ab jetzt übrigens für Schweden :)

(Dafür, das ich das "Highlight" nenne, hagelt es sicher gleich wieder Kritik von allen GleichstellungsbeauftragtenInnen und allen, die sich dazu berufen fühlen...)

+++ Eil +++ AUFERSTEHUNG!! +++ Eil +++

Kino.to ist wieder da! Das heißt, man kann sich die zwei Minuten, die man für die Suche einer anderen Streamseite brauchte, wieder sparen!
Jetzt heißt die seite allerdings kinox.to, sieht aber ansonsten genauso aus, wie die alte.

Freitag, 8. Juli 2011

Auf der Suche nach Tatbeständen

In strafrechtlichen Klausuren heißt die Fallfrage oft lapidar: "Wie haben sich die Beteiligten strafbar gemacht?". Wird im Sachverhalt eine Körperverletzung geschildert, scheint es oft ganz einfach.
Laien, die sich den Sachverhalt dann durchlesen, kommen meist vorschnell mit "Körperverletzung und was ist da jetzt dran so schwer!?". Unter Umständen schaffen sie auch noch die schwere oder gefährliche Körperverletzung.
Wenn man dann Tatbeständen wie Aussetzung, unterlassene Hilfeleistung oder Sachbeschädigung (weil z.B. beim Messerstich das Hemd des Opfers beschädigt wurde oder beim Schuss die Windschutzscheibe des Autos zu Bruch ging) in die Diskussion einbringt, erntet man meist Kopfschütteln.
So ging es mir zugegebenermaßen auch erst, als ich hier bei RA Ferner las, dass der BGH entschieden hat, die Vergewaltigung einer Prostituierten ist keine Erpressung. Das LG Hannover als Vorinstanz war noch anderer Meinung, mit dem Argument, der Täter hätte durch die sexuelle Nötigung nicht nur erreichen wollen, dass die Frau sexuelle Handlungen zulässt, sondern auch, dass sie auf den ihr aus dem ProstG zustehenden Lohn verzichtet.
Der BGH widersprach dem mit der Begründung, ein Lohnanspruch entstehe nur bei einvernehmlichen Verkehr nach vorheriger Absprache.

Würde man den Gedanken des LG Hannover weiterspinnen, würde das doch mMn bedeuten, dass der Lebensabschnittsgefährte einer Prostituierten sich jedes Mal nach dem Geschlechtsakt einer Lohnforderung ausgesetzt sähe. Entweder müsste das Paar vorher ausmachen, dass es für ihn umsonst ist oder sie verzichtet danach (konkludent) auf die Geltendmachung der Forderung.
Was wäre dann aber, wenn die Dame "in Zivil" unterwegs ist und sich einen One-Night-Stand mitnimmt, bei dem eine Aufklärung unterbleibt, weil dafür keine Zeit ist? Auch hier würde ja der Anspruch zunächst entstehen.
Dank des BGH bleiben das jetzt nur theoretische Überlegungen.

Aber mir hat es wieder gezeigt, dass das Finden aller möglichen und/oder schwer erkennbaren Tatbestände nicht nur für die Klausur wichtig ist, sondern auch im späteren Berufsleben.

Dienstag, 5. Juli 2011

Bloggende WM-Schiedsrichterinnen

via Fritten, Fußball & Bier bin ich gerade auf den Blog der amerikanischen WM-Schiedsrichterinnen gestoßen. War man bei der WM der Herren an eine gewisse Wortkargheit seitens der Schiris gewöhnt (man erinnere sich an den, von der FIFA verhängten, "Maulkorb"), gibt das Gespann hier einen schönen Einblick in den WM-Alltag. Lesenswert.

Hier der Link: http://usarefswwc2011.blogspot.com/

Montag, 4. Juli 2011

Was Frauen wollen!

Passend zu Fußball Weltmeisterschaft der Frauen gibt es bei unserem Kaufland ein unglaubliches Fanangebot:


Der Putzeimer für den echten Fan...

Sonntag, 3. Juli 2011

Also langweilig ist es ja nicht

Vor einer Stunde ging das Spiel Australien gegen Äquatorial-Guinea zu Ende. Es war sehr unterhaltsam. Allerdings weniger aus dem sportlichen Blickwinkel, sondern mehr wegen den Kuriositäten.

Das Krasseste vorneweg:
(Das Video wurde übrigens noch während des Spiels hochgeladen)


Ana Christina Bruna fing den Ball tatsächlich mit beiden Händen, worüber sie sich anscheinend selbst wunderte. Und dann blieb das ganze auch noch ungeahndet! (Btw hier nochmal informatorisch die Voraussetzungen für das strafbare Handspiel, Absicht war hier zweifelsfrei gegeben, lediglich die Frage, ob es unsportlich war, könnte problematisch sein, aber diese Frage stellt sich nur bzgl. einer Gelben Karte) Sehr bemerkenswert finde ich auch, dass die Kommentatorin Claudia Neumann erst in der Wiederholung das Handspiel als klar erkannte.

Dann war da noch das Tor zum 3:1 für Australien. Zwei Spielerinnen waren im Mittelfeld zusammengestoßen und eine Afrikanerin blieb liegen, woraufhin Äquatorial-Guinea aufhörte zu spielen. Die Australierinnen nutzten dies aus und schossen nach einem weiten Ball in den Strafraum das Tor.

Was mich auch verblüffte, war die unsportliche Energie, mit der Spielerinnen von Äquatorial-Guinea zuweilen in die Zweikämpfe gingen. Bei zwei Fouls war der Ball schon deutlich außer Spielweite, als sie noch zu grätschen bagannen und die Australierinnen unfair stoppten. Anderenfalls wäre die Spielerin weg gewesen.

Und zu guter Letzt noch die beiden eklatanten Abwehrfehler der Australierinnen, die zum 1:1 und zum 2:3 führten. Dabei wird einem in der C-Jugend schon eingebläut, dass man als letzter Abwehrspieler nicht in Zweikämpfe geht.

Das Spiel blieb so bis zur letzten Minute spannend. Wie gesagt, weniger aufgrund der spielerischen Leistung. Vielmehr wartete man immer darauf, was denn als nächstes passieren würde. Für den Frauenfußball finde ich das schade, andererseits werde ich mir deshalb auch die anderen Spiele ansehen.

[edit, 7.7.11]:
Das obige Video ist leider nicht mehr verfügbar, weil die FIFA ihre Urheberrechte verletzt sieht. mal sehen, wie lange das hier verfügbar sein wird:

Freitag, 1. Juli 2011

Die (zukünftige) Elite Deutschlands...

Bei diesem Artikel im UniSPIEGEL blieb mir ein wenig die Spucke weg. Er stand vor einigen Wochen schon in der gedruckten Ausgabe und ist jetzt online auf SPON verfügbar.
Ein bisschen schäme ich mich fast für solche Kommilitonen. Mittlerweile soll es ja bei uns in Regensburg zu ähnlichen Veranstaltungen kommen. Abgesehen von der "VIP-Area" auf der Jurafete, die ich im 3. Semester mal besuchte, habe ich sowas glücklicherweise noch nicht mitbekommen.
Überliefert wurde mir aber, wie eine Runde Erstis sich auf der Erstsemesterkneipentour in der Disco einen Bereich abtrennen ließ und einige Flaschen Moët orderte.

Weils grad passt, hier noch ein Link zum "Juristischen Dresscode" auf welt.de. Der ist allerdings schon etwas älter und ich glaube, diese Seite in einem anderen Blog damals schon gesehen zu haben, leider weiß ich nicht mehr bei wem :)

Ich persönlich habe es übrigens geschafft, dass man mir auch im 8. Semester meinen Studiengang noch nicht ansieht. Und da bin ich durchaus stolz drauf.

Vielen Dank an Daniel W. aus M. für den Hinweis auf den Artikel :)