Donnerstag, 21. Juli 2011

bloggen lohnt sich manchmal doch ein bisschen

Morgen schreibe ich (mal wieder...) eine Scheinklausur im Strafrecht. Nach herrschender Bibliotheksmeinung ist "Körperverletzung mit Todesfolge" ein heißes Eisen. Insbesondere den "Gubener Hetzjagd"-Fall (BGHSt 48 34 = NJW 2003, 150) solle man sich ansehen. Es ist ein schönes Gefühl, wenn man gleich weiß, worum es geht, weil man sich damit schon mal, aus mehr oder weniger, eigenem Antrieb befasst hat.

Es geht, kurz gesagt, um die Frage, ob man sich wegen Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227*) strafbar machen kann, wenn das Grunddelikt der Körperverletzung (§ 223 ff.) im Versuchsstadium stecken bleibt.
Kurz zum Sachverhalt (stark vereinfacht und radikal verkürzt):
Die ausländerfeindlich gesinnten A, B und C verfolgen nach einem Discobesuch den Kubaner O mit offensichtlichem Körperverletzungsvorsatz. Als die Verfolger den O aus den Augen verlieren, geben sie die Verfolgung auf. Trotzdem flüchtet O in Todesangst weiter. Um sich in einem Haus zu verstecken, tritt er die verschlossene Glastür ein, wodurch er sich so starke Verletzungen zuzieht, dass er verblutet.

Zu klären ist, wie sich A strafbar gemacht hat (zur Vereinfachung wird auf die Strafbarkeitsprüfung der anderen Beteiligten verzichtet).**

I. Strafbarkeit wegen § 223 I
  1. obj. TB
      Misshandlung oder Gesundheitsschädigung (-)
  2. Ergebnis: Strafbarkeit wegen § 223 I (-)

II. Strafbarkeit wegen §§ 223 I, II, 22
  1. Vorprüfung:
    a) Nichtvollendung (+)    
    b) Versuchsstrafbarkeit (+)
  2. Tatbestabdsmäßigkeit
    a)Tatentschluss: (+)
    b) Unmittelbares Ansetzen
(P) noch kein TB-Merkmal erfüllt: es genügt, dass Handlungen vorgenommen werden, die gemäß dem Tatplan der Erfüllung von TB-Merkmalen vorgelagert sind und unmittelbar in Tathandlungen einmünden sollen.
hier: Auf Verfolgung soll unmittelbar Körperverletzung folgen, somit unmittelbares Ansetzen (+)
  3. RW und Schuld (+)
  4. persönliche Strafausschließungs-/ Strafaufhebungsgründe
    Rücktritt vom Versuch gem. § 24 I 1
(P) kein Rücktritt, wenn der Versuch fehlgeschlagen ist. Dies ist der Fall, wenn die vorgenommenen Handlungen ihr Ziel nicht erreicht haben und der Täter erkennt, dass er das Ziel mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln nicht oder nicht ohne zeitliche Zäsur herbeiführen kann.
hier: sahen die die Verfolgung als aussichtslos und brachen sie ab, also Rücktritt (-)
   5. Ergebnis: Strafbarkeit wegen §§ 223 I, II, 22 (+)

III. Strafbarkeit wegen § 227 I
   1. Tatbestandsmäßigkeit
     Objektiv und subjektiv tatbestandsmäßige Körperverletzung nach §§ 223-226
(P) hier nur Versuch: der § 227 wurde um "(§§ 223 bis 226)" ergänzt, ohne dass die Versuchstatbestände ausgenommen wurden
   2. Eintritt des Todes (+)
   3. objektive Zurechnung
     a) Zurechnung der schweren Folge zum Verhalten des Täters
(P) eigenverantwortliches Verhalten des Opfers?
- Man könnte einwenden, dass das eigene Verhalten des Opfers zum Tod geführt hat und somit die Anwendbarkeit des § 227 verneinen, was in der alten Rechtsprechung auch so gehandhabt wurde.
- Nach neuerer Rechtsprechung kommt es aber auf den Einzelfall an. Insbesondere gehöre zu den spezifischen Gefahren, welchen der § 227 begegnen will, dass das Opfer infolge von Angst um sein Leben oder die körperliche Unversehrtheit, unbesonnen reagiert.
Somit ist hier mit der Meinung der neuen Rechtsprechung die spezifische Gefahr zu bejahen.
     b) Gefahrzusammenhang zwischen Körperverletzung und Tod
(P) Kann Gefahr schon bestehen, wenn der Grundtatbestand im Versuchsstadium stecken bleibt?
Wegen des hohen Strafandrohung (§ 227 ist ein Verbrechen), genügt es nach einhelliger Ansicht nicht, dass die Körperverletzung nur kausal für den Tod des Opfers ist. Die Vorschrift ist gegen Körperverletzungen gerichtet, denen eine allgemeine Gefahr anhaftet, zum Tode des Verletzten führen zu können. Daher wird verlangt, dass sich gerade diese Gefahr im tödlichen Ausgang niedergeschlagen hat.
Umstritten ist, wie dieser Gefahrzusammenhang beschaffen sein muss. Dazu werden verschiedene Meinungen vertreten.
- Nach der "Letalitätstheorie", muss sich im tödlichen Ausgang gerade die Gefahr realisiert haben, die von der Art und der Schwere der Verletzungen herrührt.
- Nach neuerer Rechtsprechung, wird unter Körperverletzung iSd § 227 nicht nur der Erfolg, sondern der ganze Ausführungsvorgang verstanden.
!*** der § 227 wurde um "(§§ 223 bis 226)" ergänzt, ohne dass die Versuchstatbestände ausgenommen wurden
! es kann keinen Unterschied machen, ob sich durch die begonnen Ausführungshandlung nur die Todesgefahr realisiert hat oder darüber hinaus auch die geplante Körperverletzung
Mit überzeugender letzter Meinung ist ein Gefahrzusammenhang also anzunehmen.
  4. wenigstens Fahrlässigkeit hinsichtlich des Todes (§ 18)
     a) objektive Sorgfaltspflichtverletzung (+)
     b) subjektive Vorhersehbarkeit (+)
  5. RW und Schuld (+)
  6. Ergebnis: Strafbarkeit wegen § 227 I (+)

IV. Konkurrenzen
Sowohl die Tötung, als auch die versuchte Körperverletzung, werden durch eine Handlung verwirklicht und stehen somit in Tateinheit gem. § 52 I

* alle §§ sind solche des StGB
**(Der Vollständigkeithalber: nachfolgende Ausführungen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und/oder Richtigkeit! Hinweisen auf Fehler bin ich selbstverständlich aufgeschlossen!
*** ! = "Argument dafür"

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