Dienstag, 8. Februar 2011

Der subjektive Tatbestand wird unterschätzt

Auf bild.de war heute die Nachricht zu lesen, dass ein 49-Jähriger aus Gelsenkirchen auf seiner neu erstandenen Festplatte eine große Zahl pornographischer Dateien gefunden hat. Neben mehr als Tausend Bildern, waren auch zwei Filme dabei.

Mal abgesehen von der Frage, ob man mit sowas in den "Nachrichten" stehen will, beschäftigte mich vor allem der letzte Absatz des Artikels. In diesem gibt ein Rechtsanwalt, der den Käufer beraten hatte, eine Einschätzung ab:
„Unglaublich. Wenn sich auf der gekauften Platte Bilder mit kinderpornografischem Inhalt befunden hätten, hätte der Käufer sich dadurch sogar strafbar gemacht.“
bild.de vom 8.2.2011

Meine Meinung: Nö. Zwar genügt für § 184b IV 2 StGB schon Eventualvorsatz*, der Käufer hatte aber schlicht und ergreifend gar keinen Vorsatz. Er hätte sich somit also auch nicht strafbar gemacht.
Nach einer anderen Meinung** wird von dem Besitzer, der unvorsätzlich in den Besitz kinderpornographischer Darstellungen gelangt ist, verlangt, sich durch Vernichtung oder Ablieferung bei den Behörden von diesen zu trennen. Aber auch nach dieser Ansicht würde sich der Käufer im vorliegenden Fall nicht strafbar machen.

*Perron/Eisele in Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, § 184b, Rn. 17.
**Lackner/Kühl, StGB, § 184b, Rn. 8.

3 Kommentare:

  1. "Der subjektive Tatbestand wird unterschätzt" - schlimmer noch: Von Staatsanwaltschaften + (leider auch) Gerichten nur allzu oft fingiert bzw. schlicht unterstellt. Traurig nur, wenn das auch Anwälten passiert.

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  2. Wie formulierte letztens ein Vorsitzender einer kleinen Strafkammer beim LG Berlin bevor er meine Berufung verwarf so schön, "der subjektive Tatbestand folgt bei mir aus dem objektiven." Mein Kommentar dazu, na dann kann man ihn ja auch abschaffen.

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  3. Naja, "der Gefahr einer Strafverfolgung ausgesetzt" oder "seine berufliche und soziale Existenz verloren" war halt zu lang für die Meldung.

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