Nun wird es Zeit für ein Gegenbeispiel. Hier wird der Frau immerhin schon ein Mitspracherecht eingeräumt:
"Im entschiedenen Fall steht außer Frage, dass der Beschwerdeführer heiraten konnte, wen er wollte (sofern die Auserwählte dazu bereit war)."gefunden in NJW 2004, 2347, 2348, sog. "Hohenzollern-Entscheidung".
Ich glaub‘ solche Sätze sind der Grund dafür, warum ich doch ganz gern juristische Zeitschriften lese.
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