Freitag, 18. Oktober 2013

Blitzer-Pranger in der Provinz

Die Stadt Abensberg veröffentlicht auf ihrer Facebook-Seite seit letzten Dienstag "Blitzer-Highlights". Also Fotos von Fahrzeugen, die im Ort mit außerordentlich hoher Geschwindigkeit geblitzt wurden. Udo Vetter berichtete dazu bereits.*

Abgesehen von der rechtlichen Betrachtung, ob die Veröffentlichung der Bilder den Tatbestand des § 353d StGB erfüllt, oder ob diese Bilder tatsächlich ein geeignetes Mittel zur Gefahrprävention darstellen, habe ich mich viel mit den Kommentaren beschäftigt. Hier ein paar Highlights:









Und zum Schluss mein Favorit:



Hätte Udo Vetter nicht darüber berichtet, hätte die Sache bisher sicher keine so hohen Wellen geschagen. Die Stadt reagiert nun langsam und scheint laut Mittelbayerischer Zeitung darüber nachzudenken, die Aktion zu beenden. Auch scheint der Hauptamtsleiter Andreas Horsche immer noch keinen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichungen zu haben. Bin gespannt, wie es weiter geht.

*wenige Stunden, nachdem ich ihm per Twitter den Hinweis zukommen ließ, war der Artikel online, das nenne ich flott :)

Freitag, 20. September 2013

Im Internet ist wirklich für jeden Platz

Wenn man sich im Netz auf die Suche nach staatsrechtlichen Themen macht, merkt man erst, wie viele Verschwörungstheoretiker da unterwegs sind. Und Interessant wie viele Kommentare die bekommen. Fast Ausschließlich zustimmende natürlich.

Für Neugierige, googelt einfach mal "gültiges Wahlrecht Deutschland" oder "Hochverrat gegen den Bund".

Mittwoch, 18. September 2013

"in Grundzügen"

Die wenigsten Jurastudenten, die ich kenne, haben sich in ihrem Studium überhaupt einmal mit der "Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen" auseinandergesetzt, was eigentlich schade ist. Ihn ihr findet sich nämlich in § 8 II eine komplette Auflistung des examensrelevanten Stoffes.
Wenn man die so durchliest, wirkt die Materie gar nicht so umfangreich. Bei jedem zweiten Punkt findet sich der Zusatz "in Grundzügen". 
Hier mal eine Zusammenstellung:

BGB:
  • AT (Abschnitt 1 Titel 2 nur Organhaftung)
  • Schuldrecht (ohne Abschnitt 8 Titel 2, 11, 15, 18, 19), incl. Grundzüge der Gefährdungshaftung (nur BGB, StVG, ProdHaftG)
  • Sachenrecht (ohne Abschnitt 6, Abschnitt 7 Titel 2 Untertitel 2, Abschnitt 8 Titel 2)
  • Familienrecht in Grundzügen
    - Wirkung der Ehe im Allgemeinen
    - eheliches Güterrecht
    - Scheidungsgründe und Unterhalt des geschiedenen Ehegatten
    - allgemeine Vorschriften über Verwandtschaft, Abstammung, Unterhaltspflicht unter Verwandten und Ehegatten und elterliche Sorge
  • Erbrecht in Grundzügen
    - gesetzliche Erbfolge
    - rechtliche Stellung des Erben
    - gewillkürte Erbfolge
    - Pflichtteilsrecht
    - Wirkung des Erbscheins

HGB in Grundzügen:
  • Handelsrecht
    - Kaufleute
    - Publizität des Handelsregisters
    - Handelsfirma
    - Prokura
    - Handlungsvollmacht
    - allgemeine Vorschriften über Vorschriften über Handelsgeschäfte und Handelskauf
  • Recht der Personengesellschaften (ohne Vorschriften über Handelsbücher)
  • Recht der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (nur Errichtung, Vertretung und Geschäftsführung)

Arbeitsrecht:
Das Recht des Arbeitsverhältnisses mit Bezügen zum Tarifvertragsrecht
  • Begründung, Inhalt und Beendigung des Arbeitsverhältnisses
  • Leistungsstörung und Haftung im Arbeitsverhältnis

Strafrecht:
  • AT
    ohne Verfall und Einziehung.
  • BT
    ohne Abschnitt 1-5, 8, 11, 12, 24 bis 26, 29.

Öffentliches Recht:
  • Staats- und Verfassungsrecht mit Bezügen zum Völkerrecht
    ohne die Bestimmungen des GG zum Verteidigungsfall und zum Notstand
  • allgemeines Verwaltungsrecht mit Verwaltungsverfahrensrecht und Widerspruchsverfahren
    ohne Umweltverträglichkeitsprüfung und besondere Verwaltungsverfahren
  • Kommunalrecht, einschließlich
    - Kommunalabgabenrecht und Recht der kommunalen Zusammenarbeit
      (ohne Kommunalwahlrecht; aus Teil 3 der GO, LkrO und BezO nur Recht der kommunalen Unternehmen)
    - allgemeines Sicherheits- und Polizeirecht
    Landesstraf- und Verordnungsgesetz
    PAG (ohne Abschnitt 3)
    Polizeiorganisationsgesetz
    - Grundzüge des Bauordnugsrechts (ohne Teil 3 Abschnitte 1 bis 6 BayBO)
    - Bauplanungsrecht in Grundzügen (nur Bauleitplanung und deren Sicherung, sowie bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben

Europarecht:
Recht der Europäischen Gemeinschaften und der Europäischen Union in Grundzügen.

  • Entwicklung
  • Kompetenzen
  • Organe
  • Rechtsquellen des Gemeinschaftsrechts
  • Grundrechte und grundrechtsgleiche Rechte
  • Grundfreiheiten
  • Rechtsschutzsysteme des Gemeinschaftsrechts

Prozessrecht:
  • Rechtswege
    Zuständigkeiten im Zivil-, Straf-, Verfassungs- und Verwaltungsprozess
  • Zivilprozessrecht:
    - Verfahrensgrundsätze
    - Klagearten in Grundzügen
    - allgemeine Verfahrensvorschriften und Verfahren im ersten Rechtszug in Grundzügen ohne Beweiswürdigung
    - Wirkungen gerichtlicher Entscheidungen in Grundzügen
    - gütliche Streitbeilegung in Grundzügen
    - Arten und Voraussetzung der Rechtsbehelfe in Grundzügen
    - Zwangsvollstreckung der ZPO i(nur allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen, Arten der ZV und REchtsbehelfe) in Grunszügen
    - vorläufiger Rechtsschutz in Grundzügen
  • Strafprozessrecht:
    - Verfahrensgrundsätze
    - Ermittlungsverfahren in Grundzügen
    - Verfahren im ersten Rechtszug in Grundzügen ohne Beweiswürdigung
    - Wirkungen gerichtlicher Entscheidungen in Grundzügen
    - Arten und Voraussetzung der Rechtsbehelfe in Grundzügen
  • Verwaltungsprozessrecht:
    - Verfahrensgrundsätze
    - Klage- und Antragsarten, einschließlich Sachentscheidungsvoraussetzungen
    - Verfahren im ersten Rechtszug in Grundzügen ohne Beweiswürdigung
    - Wirkungen gerichtlicher Entscheidungen in Grundzügen
    - Arten und Voraussetzung der Rechtsbehelfe in Grundzügen
    - vorläufiger Rechtsschutz in Grundzügen
  • Verfassungsprozessrecht:
    - Verfassungsbeschwerde und Popularklage
    - andere Verfahrensarten in Grundzügen

Eine solche Übersicht kann beim erstellen eines Lernplanes helfen.
Viele tuen sich beim Lernen auch deshalb schwer, weil sie nicht wissen, wo sie anfangen und aufhören sollen und resignieren bereits ob der Masse des Stoffes. Mit dieser Zusammenstellung kennt man jetzt zumindest "den Feind".

Gestern endete übrigens der Herbsttermin 2013 in Bayern. Das heißt die letzte Examensklausur wurde geschrieben.
Gleichzeitig bedeutet es, das nun ich in die "heiße Phase" komme. Meine erste Examensklasur ist am 5.3.2014.

Sonntag, 8. September 2013

Wunder der Technik...

Jetzt habe ich seit nem halben Jahr mein Tablet und finde immer noch neue Funktionen. Lustigerweise durch die Ankündigung des Nachfolgers. Beim Samsung Galaxy Note 3 soll man die verschiedenen Möglichkeiten, Notizen anzulegen (schriftlich, Bilder, Galerien, Videos, Screenshots, Links, usw.) leichter und intuitiver, somit auch produktiver verbinden und nutzen kann.
Durch ein wenig rumprobieren habe ich gemerkt, dass eine solche Funktion bereits beim Vorgängermodell (sowohl Note 2, als auch dem Tab 2 10.1) angelegt ist. Man kann die Einträge zwar nicht direkt Kategorien, wie es bei den neuen Modellen sein soll, zuordnen. Dies lässt sich aber beispielsweise über verschiedene Notizbücher lösen. Oder das Führen eines einzigen, durchgehenden Buches.
Ich nutze dabei übrigens "Lecture Notes". Bei dieser App überzeugten mich v.a. die Einstellungsmöglichkeiten bei den Büchern, während man beim vorinstallierten "S Note" mit wenigen, nicht veränderbaren Templates arbeiten muss.


Sonntag, 1. September 2013

TV-Duell mit stumpfen Waffen

Habe gerade DAS TV-EREIGNIS des Jahres gesehen. Ausgestrahlt auf vier Sendern. 90 Minuten knallharter Politkampf. Schwarz gegen Rot. Mann gegen Frau. Amtsinhaberin gegen Herausforderer. Merkel gegen Steinbrück. 

Ich hatte niedrige Erwartungen und selbst diese wurden enttäuscht. 

Vier Moderatoren wechseln sich mit harmlosen Fragen ab. Zwischendurch werden die Kandidaten ermahnt, ihre Redezeit nicht zu überschreiten. Und am Ende erklären Meinungsforscher, dass es ein Unentschieden war.

Letztlich war es nur eine Show fürs Volk. Man will Politik greifbar machen. Man lässt die Spitzenkandidaten der beiden größten (?) Parteien miteinander diskutieren. Wer mich am Ende überzeugt, hat meine Stimme verdient. Oder?

So einfach ist es aber nicht. 

Weil wir zunächst einmal in Deutschland nicht den Bundeskanzler wählen (insofern schon mal gut, dass die Veranstaltung nicht "Kanzlerduell" hieß), sondern den Bundestag. Dieser wählt den Bundeskanzler. Im Mittelpunkt sollte also nicht die Person, ihr Aussehen, Outfit, Gestik, Mimik usw. stehen, sondern die Programme der Parteien. 
Und da kommt man gleich zum zweiten Punkt: Es stehen mehr als zwei Parteien zur Wahl. Großzügig betrachtet sind es wohl 7 bis 9 Parteien, die tatsächlich Chancen auf einen Einzug in den Bundestag haben. Und nur zwei davon bekamen die Möglichkeit, ihre Programme zur Primetime im Fernsehen zu präsentieren. 

Ein TV-Duell nach US-amerikanischem Vorbild taugt in Deutschland also nicht als Wahlhilfe. Und ich kann mir auch kaum vorstellen, dass ein politikverdrossener Nichtwähler nach dem Genuss dieser selten kurzweiligen Diskussion zur Stimmenabgabe motiviert wird. 

Anfangs war sogar Twitter etwas langweilig, gewann aber dann doch noch an Unterhaltungswert. Und dort findet sich auch der Sieger des Tages: @Schlandkette

Wahlomat

Ich bin erschüttert. Ich wuchs im Bayerischen Wald auf, bin relativ konservativ erzogen worden und dann das:

als ich den Wahlomaten bei den letzten Wahlen ausprobiert habe, hatte ich mit der CDU/CSU noch die meisten Übereinstimmungen.
Hat sich die Partei so verändert oder ich?
Und vor allem: Gebe ich meine Stimme jetzt den Piraten oder der PARTEI?

Freitag, 16. August 2013